Allgemeine Geschäftsbedingungen
der CoKonvert GbR, Schanzenweg 14 1/2, vertreten durch die Geschäftsführer Dylan Jacobs und Maximilian Maier, Amtsgericht Pfaffenhofen.
Stand: Oktober 2024
1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten, vorbehaltlich individueller Vereinbarungen, für alle zwischen CoKonvert (nachfolgend „CoKonvert“ oder „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ und beide zusammen „Parteien“) vereinbarten Leistungen ausschließlich. Für jeden Auftrag gelten ausschließlich die AGB von CoKonvert. Der Einbeziehung abweichender, entgegenstehender oder ergänzender AGB und Einkaufsbedingungen eines Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2 Künftig etwaig von diesen Bedingungen abweichende AGB von CoKonvert werden jeweils automatisch Vertragsbestandteil, soweit dem Auftraggeber die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben wurde und dieser nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprochen hat. Im Falle des Widerspruchs behalten die bis dahin dem Vertrag zugrundeliegenden AGB ihre Geltung. Auf diesen Umstand wird CoKonvert in der Mitteilung hinweisen.
1.3 Sind dem Auftraggeber diese AGB nicht mit einem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei einer anderen Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er die AGB aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.
1.4 Alleiniger Ansprechpartner für Nebenabreden oder Zusicherungen, die über den Inhalt dieser AGB oder des jeweils geschlossenen Dienstleistungsvertrags hinausgehen, sind die Gesellschafter von CoKonvert.
1.5 Sämtliche Modifizierungen dieser AGB sowie anderer mit CoKonvert geschlossener Verträge bedürfen zur Zulässigkeit der Schriftform. E-Mails genügen der Schriftform nur, wenn dies zwischen CoKonvert und dem Vertragspartner schriftlich vereinbart wurde. Ziff. 1.2 bleibt unberührt.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Der Auftrag kommt mit Annahme eines Angebotes von CoKonvert oder der ausdrücklichen Bestätigung einer Bestellung des Auftraggebers durch CoKonvert, spätestens jedoch mit Annahme der Leistungen zustande. Bloße Zugangsbestätigungen, die CoKonvertan den potentiellen Auftraggeber übermittelt, stellen keine Auftragsannahme dar.
2.2 CoKonvert ist auch nach Annahme des Auftrages berechtigt, dessen Durchführung ganz oder teilweise abzulehnen, sofern die Übergabe gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstoßen würde. Die Ablehnung durch CoKonvert gegenüber dem Auftraggeber erfolgt unverzüglich nach Kenntniserlangung von den einen solchen Verstoß begründenden Umständen durch CoKonvert.
2.3 Angebote von CoKonvert sind freibleibend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindefrist vereinbart wurde. Will der Auftraggeber ein Angebot nicht unverändert annehmen, behält sich CoKonvert vor, die Vergütung zu verändern. CoKonvert kann ohne Nachteil die Verhandlungen über ein Angebot ohne besonderen Grund einstellen. CoKonvert behält sich auch vor, während der Verhandlungen allgemein für alle potenziellen Auftraggeber von CoKonvert geltende Änderungen der Vergütungssätze, der Kosten Dritter oder sonstiger Preise, die nicht ausdrücklich zugesichert wurden, anzupassen.2.4 Regelungen in einem Einzelauftrag oder einem Rahmenvertrag gehen diesen AGB vor, gelten jedoch nur für den so geschlossenen Vertrag. Angebote von CoKonvert werden nachrangig, Anfragen des Kunden demgegenüber nachrangig zur Auslegung von Verträgen herangezogen. Ergibt sich die Rangordnung hieraus nicht eindeutig, geht ein Dokument jüngeren Datums einem Dokument älteren Datums und eine spezielle Bestimmung einer allgemeinen Bestimmung vor.
3. Allgemeines zu den Leistungen
3.1 Der Umfang der von CoKonvert zu erbringenden Leistungen ergibt sich jeweils aus dem Einzelvertrag oder dem Angebot von CoKonvert. Eine Detaillierung kann durch eine Leistungsbeschreibung oder sonstige ergänzende Dokumente erfolgen, soweit im Angebot darauf verwiesen wird, oder soweit diese Dokumente von beiden Seiten unterzeichnet sind. Weitere Leistungen schuldet CoKonvert nicht. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, besteht keine Pflicht, bestimmte Ergebnisse zu erzielen. CoKonvert wird die Leistungen dabei gemäß der Leistungsbeschreibung, ansonsten mittlerer Art und Güte erbringen.
3.2 CoKonvert behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen, soweit eine solche Änderung handelsüblich bzw. unter Berücksichtigung der Interessen von CoKonvert oder aufgrund von Gesetzesänderungen/-ergänzungen notwendig und für den Auftraggeber billig ist.
3.3 Wenn der Auftrag bestimmte Fristen für die Erbringung bestimmter Leistungsteile vorsieht (z.B. Meilensteine), sind diese lediglich geschätzt und nicht bindend („avisierter Leistungserbringungstermin“). Fixtermine für die Erbringung bestimmter Leistungsteile bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
3.4 Der Auftraggeber ist für die praktische Nutzung der Leistungen von CoKonvert selbst verantwortlich, auch dann, wenn der Auftraggeber und CoKonvert gemeinsam einen Plan zur praktischen Nutzung der Leistungen entwerfen.
3.5 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Darstellung der Arbeitsergebnisse in verschiedenen Webbrowsern und auf verschiedenen Endgeräten variieren kann. Nennt CoKonvert die zu unterstützenden Endgeräte und/oder Browserversionen im Auftrag, so sind diese alleinverbindlich.
3.6 CoKonvert ist in der Art und Weise der Leistungserbringung frei, wird sich aber darum bemühen, berechtigten Wünschen des Auftraggebers Rechnung zu tragen.
3.7 CoKonvert bestimmt selbst über das für die Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber eingesetzte Personal. Der Auftraggeber hat gegenüber dem von CoKonverteingesetzten Personal keine unmittelbaren Weisungs- oder Disziplinarbefugnisse. Etwaige Unstimmigkeiten und Wünsche sind an den jeweiligen Ansprechpartner zu richten. Der Auftraggeber kann den Austausch von Personal nur dann verlangen, wenn Gründe vorliegen, die arbeitsrechtlich eine Abmahnung rechtfertigen würden oder wenn durch von CoKonverteingesetztes Personal der Betriebsfrieden des Auftraggebers gestört wird.
4. Subunternehmer
CoKonvert ist darin frei, Subunternehmer einzusetzen. Der Auftraggeber wird auf Wunsch über die eingeschalteten Subunternehmer informiert. Für Leistungen von Subunternehmern ist CoKonvert wie für eigene Leistungen verantwortlich.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, CoKonvert bei der Erbringung seiner vertraglichen Leistungen nach besten Kräften zu unterstützen.
5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere,
a) anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten, Passwörter geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben;
b) CoKonvert unverzüglich über aufgetretene Störungen zu informieren, soweit diese die vertraglichen Leistungen von CoKonvert betreffen können und eventuelle Maßnahmen zur Beseitigung der Störung durch CoKonvert bzw. von CoKonvert beauftragten Dritten bedingen.
c) im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung etwaiger Mängel, der Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen.
5.3 Ferner stellt der Auftraggeber CoKonvert sämtliche Informationen zur Verfügung, die für die Leistungserbringung erforderlich sind und/oder von CoKonvert angefordert werden. Gleiches gilt für etwaige Änderungen an diesen Informationen. Dies betrifft insbesondere:
a) Definitionen, Richtlinien und Dokumentation zum Corporate Design
b) Technische Dokumentation
c) Materialien für die Produktion (Bilder, Logos, Grafiken, Mediadateien etc.)
5.4 Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder unzureichend nachkommt, ist CoKonvert berechtigt, den Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Frist zur Mitwirkung aufzufordern. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht dennoch nicht nach, ist CoKonvert berechtigt,
a) die weitere Leistungserbringung auszusetzen, oder/und
b) zusätzlichen Aufwand, der dadurch entsteht, dass die eingeforderte Mitwirkung des Auftraggebers ausbleibt, nach entsprechender Ankündigung nach den üblichen Sätzen zu berechnen, oder/und
c) zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass die eingeforderte Mitwirkung des Auftraggebers ausbleibt, gegen entsprechenden Nachweis weiter zu berechnen, oder/und
d) den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn die Leistungserbringung für CoKonvertdann nicht oder nur unter erheblichem Mehraufwand oder besonderen Schwierigkeiten möglich ist. Der Vergütungsanspruch von CoKonvert bleibt von einer solchen Kündigung unberührt.
5.5 Vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Wartezeiten von CoKonvert sind in der vereinbarten Vergütung nicht enthalten. Diese Wartezeiten gelten jedoch als zusätzlicher Aufwand im Sinne der vorstehenden Ziff. 5.4.b. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass CoKonvert innerhalb der Wartezeit die vorgehaltenen Arbeitsressourcen anderweitig eingesetzt hat oder einen anderweitigen Einsatz böswillig unterlassen hat.
5.6 Personen, die auf Seiten des Auftraggebers im Rahmen der Zusammenarbeit mit CoKonvert tätig sind, müssen die notwendige fachliche Qualifikation haben und etwaige Fragen und Anforderungen zeitnah bearbeiten. CoKonvert kann den Austausch von Personen empfehlen, die nicht ausreichend qualifiziert sind.
5.7 Mitwirkungsleistungen können auch durch Subunternehmer des Auftraggebers erbracht werden. Im Falle einer derartigen Zusammenarbeit obliegt das Projektmanagement, insbesondere die Beauftragung und Steuerung etwaiger, vom Auftraggeber beauftragter Dritter, dem Auftraggeber.
5.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, CoKonvert unverzüglich jede Änderung seines Namens, seines Wohn- oder Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und – im Fall des Lastschriftverfahrens – seiner Bankverbindung mitzuteilen.
6. Datensicherung durch den Kunden
Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. CoKonvert ist berechtigt, Kopien von den zur Verfügung gestellten Dateien bzw. Entwürfen des Auftraggebers (nachfolgend „Entwürfe“) anzufertigen. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch seitens CoKonvert nicht.
7. Termine, Fristen, und Leistungsverzögerung
7.1 Termine oder Fristen für die Leistungen oder bestimmter Teile davon sind geschätzt und nicht bindend, es sei denn, CoKonvert sichert diese ausdrücklich als verbindlich in Textform zu.
7.2 Bei Verzögerungen im Rahmen der Umsetzung eines Auftrags, die durch den Auftraggeber zu vertreten sind, insbesondere nachträgliche Änderungswünsche durch den Auftraggeber, ist CoKonvert nicht verpflichtet, die vereinbarten Leistungserbringungstermine einzuhalten. Verzögert sich in diesem Fall ein avisierter Leistungserbringungstermin, so wird ein neuer Leistungserbringungstermin disponiert. Ein Anspruch des Auftraggebers gegen CoKonvert auf eine anschließend vorrangige Bearbeitung dadurch verzögerter Aufträge des Auftraggebers besteht nicht. Aufwendungen für Wartezeiten, Personalbereitstellung etc., die sich daraus ergeben, hat der Auftraggeber zu tragen.
7.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die CoKonvert die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und die CoKonvertnicht zu vertreten hat, z.B. behördliche Anordnungen, Streiks, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways Dritter, hat CoKonvert auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen CoKonvert, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, zu verlängern.
7.4 Verzug von CoKonvert setzt unabhängig von der Verbindlichkeit besprochener Termine oder Fristen stets eine schriftliche Mahnung des Auftraggebers voraus.
8. Abnahme
8.1 Grundsätzlich erbringt CoKonvert Dienstleistungen. Gegenstand einer Abnahme sind daher nur die im Auftrag ausdrücklich als Werkleistungen bezeichneten Leistungen und Leistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB.
8.2 Soweit Abnahmen zu erfolgen haben, wird CoKonvert dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung in Textform mitteilen, die Leistung zur Verfügung stellen und eine Abnahmefrist bestimmen. Wird keine Abnahmefrist festgelegt, gilt eine Abnahmefrist von einer Woche.
8.3 CoKonvert kann Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme vorlegen (Teilabnahmen). Hierzu gehören in sich abgeschlossene Phasen oder Teile der Leistungen, z.B. in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile hiervon.
8.4 Die Abnahmefrist beginnt, sobald CoKonvert die abzunehmende Leistung zur Abnahme (oder Teilabnahme) bereitstellt. Der Auftraggeber führt die Abnahmeprüfung unverzüglich durch. CoKonvert kann daran teilnehmen. Grundsätzlich ist CoKonvert bereit, den Auftraggeber gegen gesonderte Vergütung aktiv bei der Abnahmeprüfung zu unterstützen.
8.5 Der Auftraggeber informiert CoKonvert unverzüglich in Textform über etwaige bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel, die angemessen detailliert beschrieben sein müssen, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie auftreten. Der Auftraggeber stellt auch die relevanten Testdaten und/oder Testfälle zur Verfügung. CoKonvert wird daraufhin jeden wesentlichen Mangel beheben und der Auftraggeber eine erneute Abnahmeprüfung durchführen, bis die Abnahmeprüfung erfolgreich durchlaufen wird.
8.6 Eine Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel (§ 640 BGB) nicht verweigert werden. Stehen die unwesentlichen Mängel in der Summe einem wesentlichen Mangel gleich, nimmt der Auftraggeber ab, wenn CoKonvert sich verpflichtet, nachträglich zeitnah diese Mängel zu beheben.
8.7 Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber CoKonvert nicht innerhalb der Abnahmefrist einen wesentlichen Mangel rügt. Für eine Mangelrüge gilt Ziff. 8.5. Als Abnahme gilt auch jede produktive Nutzung der Leistungen, insbesondere die Nutzung für Geschäftszwecke in einer Produktionsumgebung unter Verwendung von Produktionsdaten.
9. Nutzungsrechte, Rechte an Arbeitsergebnissen
9.1 Der Auftraggeber erhält an den von CoKonvert im Zuge der Leistungen erstellten Arbeitsergebnissen, wie beispielsweise Texten, Grafiken, Bildern, Filmwerken, Dokumentvorlagen, Plänen, technischen Erfindungen und Programmierungen (im Folgenden zusammen: „Arbeitsergebnisse“), mit der Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses und unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der Vergütung ein nicht-ausschließliches (einfaches), zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten. CoKonvert überträgt an den Auftraggeber insbesondere das Recht, die Arbeitsergebnisse selbst zu nutzen, insbesondere zu verbreiten, zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen und durch Dritte, insbesondere mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen, nutzen zu lassen sowie zu bearbeiten bzw. fortzuentwickeln und/oder dies durch Dritte tun zu lassen und das Ergebnis der Bearbeitung bzw. Fortentwicklung wie vorstehend zu nutzen.
9.2 Will der Auftraggeber weitergehende Rechte erwerben, räumt CoKonvert an bestimmten, individuell für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen, die im Auftrag ausdrücklich genannt sind, auch ein ausschließliches, übertragbares oder unterlizenzierbares Nutzungs-, Bearbeitungs-, Fortentwicklungs- und Verwertungsrecht ein. Die vorgenannten ausschließlichen Nutzungsrechte sind gesondert zu vergüten.
9.3 Bis zur vollständigen Bezahlung der Leistungen bestehen jegliche Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen ausschließlich zu Test- und Probebetriebszwecken.
9.4 CoKonvert unterliegt keiner Beschränkung, im Rahmen der Tätigkeit für den Auftraggeber angesammeltes Allgemeinwissen, Erfahrungen, Ideen etc. („Know-how“), zu erwerben, vermarkten, entwickeln, vertreiben, für sich selbst oder Dritte zu nutzen, Nutzungsrechte daran einzuräumen oder anderweitig zu verwerten. CoKonvert bleibt zur beliebigen Verwendung eigener Tools, Bibliotheken, Quellcodes, Dokumentation und sonstigen geistigen Eigentums berechtigt, die bei der Erstellung oder Erbringung der Leistungen verwendet oder entwickelt werden.
9.5 Die Überlassung von Software oder anderen Standardprodukten, die von Dritten stammen, die kein Subunternehmer von CoKonvert sind („Drittprodukte“), kann gesonderten Bedingungen unterfallen, die zu Einschränkungen der nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte führen können. Dies gilt auch, wenn die Drittprodukte zusammen mit den nach dem jeweiligen Auftrag geschuldeten Leistungen von CoKonvert bestellt wurden. Der Auftraggeber versichert, vor dem Abschluss des Auftrags die jeweiligen Herstellerbedingungen zur Kenntnis genommen zu haben. Dem Auftraggeber steht es frei, Drittprodukte auf eigene Rechnung und Gefahr zu beschaffen, dies wird im Auftrag unter den Mitwirkungs- und Beistellleistungen vermerkt.
9.6 CoKonvert räumt dem Auftraggeber das einfache, nicht-übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die zur Verfügung gestellten Video-, Bild- und Tonaufnahmen für die vertraglich vereinbarten eigenen Zwecke zu nutzen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Inhalte für interne Zwecke zu bearbeiten. Im Übrigen werden keine Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt. Der Auftraggeber hat insbesondere nicht das Recht, die Aufnahmen oder Bearbeitungen davon außerhalb des Unternehmens zu verbreiten, auszustellen oder in sonstiger Weise öffentlich wiederzugeben.
10. Gewährleistung
10.1 CoKonvert erbringt im Wesentlichen Dienstleistungen, das heißt, dass ein bestimmter Erfolg nicht geschuldet ist. Dies gilt insbesondere für Design-Konzeption, Beratung, Workshops, Schulungen und sonstige Leistungen, die konzeptionelle, optimierende oder experimentelle Elemente enthalten. Für den Fall, dass CoKonvert ausnahmsweise Werkleistungen erbringt, gewährleistet CoKonvert, dass diese in fachmännischer Weise und durch qualifiziertes Personal erbracht werden und frei von wesentlichen Sach- und Rechtsmängeln sind. Nur für solche Leistungen gelten die nachfolgenden Gewährleistungsbestimmungen.
10.2 Aufgetretene Sachmängel sind vom Auftraggeber in für CoKonvert nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und CoKonvert unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitzuteilen. Der Mangel muss dabei so beschrieben sein, dass CoKonvert den Mangel gegebenenfalls reproduzieren und beheben kann. Der Auftraggeber wird dabei im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen treffen, die eine Feststellung der Mängel, der Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen.
10.3 Festgestellte Mängel kann CoKonvert zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von CoKonvert durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Leistung innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist. Dabei wird CoKonvert die Schwere der Behebbarkeit des Sachmangels sowie dessen Auswirkungen beim Auftraggeber berücksichtigen. Beanstandungen eines Teiles der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistungen. Die Mängelbeseitigung kann auch durch schriftliche oder telefonische Handlungsanweisung an den Auftraggeber, über Fernwartung oder Versand von Datenträgern mit Korrekturen erfolgen. Der Auftraggeber ist – soweit ihm dies zumutbar ist – verpflichtet, Handlungsanweisungen umzusetzen, eine Fernwartung zu ermöglichen und/oder Korrekturen sofort nach deren Lieferung einzuspielen. Als Mängelbeseitigung gilt auch eine software-technische Umgehung, soweit dadurch die Verwendung der Leistungen zum vertraglich vorhergesehenen Gebrauch nicht erheblich beeinträchtigt ist und dem Auftraggeber die Umgehung somit zumutbar ist.
10.4 Schlägt die Nacherfüllung dreimal fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Auftrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn CoKonvert hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde. Gesetzliche Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
10.5 Es bestehen keine Mängelansprüche für unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, die die Nutzung der Leistung nicht besonders hindern.
10.6 Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab der Abnahme.
10.7 Diese Ziff. 10 regelt die Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Leistungsmangels abschließend. Für Rechtsmängel gilt zudem Ziff. 11. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 12.
11. Rechtsmängel
11.1 Macht ein Dritter Ansprüche gegen den Auftraggeber wegen der Verletzung von Schutzrechten in der Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen geltend, wird CoKonvert den Auftraggeber bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützen oder die Verteidigung ausschließlich selbst übernehmen, wenn der Auftraggeber CoKonvertunverzüglich über ihm bekannt gewordene, behauptete Rechtsverletzungen umfassend informiert. Der Auftraggeber wird ohne schriftliche Einwilligung von CoKonvert keine Prozesshandlungen vornehmen und CoKonvert auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche, insbesondere die Prozessführung einschließlich eines Vergleichsabschlusses, überlassen.
11.2 Wird rechtskräftig festgestellt, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen einen Rechtsmangel haben oder wird mit schriftlicher Einwilligung von CoKonvert ein Vergleich geschlossen, stellt CoKonvert den Auftraggeber von den Kosten des Rechtsstreits frei, inklusive erforderlicher Anwaltskosten. CoKonvert wird in diesem Fall
a) dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistungen verschaffen; oder
b) die Leistungen rechtsverletzungsfrei ändern; oder
c) die Leistungen unter Erstattung der dafür geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn CoKonvert mit angemessenem Aufwand keine andere Abhilfe erzielen kann.Die Interessen des Auftraggebers werden dabei angemessen berücksichtigt. CoKonvert ist berechtigt, nach eigenem Ermessen die vorstehenden Maßnahmen auch schon dann durchzuführen, wenn noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
11.3 Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Rechtsmangel darauf beruht, dass
a) der Auftraggeber die Leistung nicht vertragsgemäß, insbesondere nicht im vertraglich vorgesehenen Hard- und Softwareumfeld eingesetzt hat; oder
b) die Leistungen außerhalb der vereinbarten Nutzungsrechte eingesetzt wurden; oder
c) die Rechtsverletzung auf eine Vorgabe des Auftraggebers zurückzuführen ist; oderd) der Auftraggeber allgemein oder von CoKonvert bereitgestellte Korrekturen, auch der zugrunde liegenden Hard- und Softwareumgebung, nicht verwendet.
12. Haftung
12.1 Die Haftung von CoKonvert für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und bleibt von den folgenden Regelungen unberührt. Das gilt auch für die Haftung für arglistiges Verschweigen eines Mangels und für eine ausdrücklich garantierte Beschaffenheit oder eine Garantie, die jedoch jeweils erfordern, dass sie von CoKonvert schriftlich ausdrücklich als „Garantie“ oder „garantiert“ bezeichnet wurden.
12.2 Die Haftung von CoKonvert für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um von CoKonvert zu vertretende Schäden, die durch eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. „Kardinalpflichten“), herbeigeführt wurden. In diesem Fall haftet CoKonvert für diejenigen darauf zurückzuführenden Sach- und Vermögensschäden, mit deren Eintritt bei Abschluss des Auftrags vernünftigerweise zu rechnen war, maximal bis zu einem Betrag von 5.000 EUR pro Schadensfall und 50.000 EUR je Vertragsjahr bei wesentlichen Vertragspflichtverletzungen. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
12.3 CoKonvert haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
12.4 CoKonvert haftet nicht für Mängel, die auf fehlerhaften Informationen, Unterlagen oder Materialien des Auftraggebers beruhen, es sei denn, die Mängel waren offensichtlich.
12.5 Die Haftung von CoKonvert für den Verlust von Daten wird darüber hinaus auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Auftraggeber die Datenbestände nachweislich mindestens täglich in maschinenlesbarer Form sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
12.6 Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der jeweiligen Mitarbeiter, Lieferanten, Subunternehmer oder sonstiger von CoKonvert eingesetzter Dritter.
12.7 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz verjähren spätestens in einem (1) Jahr ab Kenntniserlangung der die Anspruchsberechtigung auslösenden Umstände. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche gegen CoKonvert aus einer vorsätzlichen Handlung, grob fahrlässigem Verhalten oder arglistiger Täuschung.
13. Freistellung
13.1 Der Auftraggeber sichert zu, dass alle überlassenen Informationen und Materialien frei von Rechten Dritter sind, die ihre Nutzung ausschließen oder einschränken. Insbesondere bestehen keine Schutzrechte Dritter, die einer Überlassung und vertragsgemäßen Nutzung durch CoKonvert entgegenstehen.
13.2 Sollten Dritte CoKonvert wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus der Nutzung der überlassenen Informationen oder Materialien resultieren, verpflichtet sich der Auftraggeber, CoKonvert von jeglicher Haftung sowie den entstehenden Kosten freizustellen.
14. Vertraulichkeit
14.1 Diese Ziffer 14 ersetzt alle vorbestehenden Vereinbarungen zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit.
14.2 Beide Parteien sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, über als vertraulich bezeichnete Informationen oder über Informationen, die erkennbar nicht für Dritte bestimmt sind und die ihnen im Zusammenhang mit den Leistungen bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Geheimhaltungspflicht gilt während der Laufzeit des Vertrags und darüber hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren nach Vertragsende. Als „vertrauliche Informationen“ gelten insbesondere der Vertrag, eine zugehörige Leistungsbeschreibung, Ergänzungen sowie Dokumentationen, Spezifikationen, jeweils einschließlich von Vorabfassungen und Entwürfen, sowie Quellcode einschließlich der Anpassungen von Standard-Software, Preise sowie sämtliches Know-how von CoKonvert im Zusammenhang mit den Leistungen. Diese vertraulichen Informationen sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von CoKonvert. Informationen, die allgemein bekannt oder jedermann zugänglich sind, oder unabhängig von der Geschäftsbeziehung rechtmäßig bekannt werden oder zu deren Offenlegung eine Partei rechtlich verpflichtet ist, bleiben von der Geheimhaltungspflicht unberührt.
14.3 Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an nicht mit der Leistungsdurchführung befasste Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Seite erfolgen (sog. „Need-to-know“-Prinzip). Mitarbeiter und Subunternehmer sind mindestens in dem Maß zur Vertraulichkeit zu verpflichten, wie die Partei selbst zur Vertraulichkeit verpflichtet ist. Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher, dass ohne schriftliche Einwilligung von CoKonvert ein Angebot oder ein Auftrag, insbesondere die darin enthaltenen Konzepte, Hypothesen und sonstige Details zur Vorgehensweise von CoKonvert, Dritten weder als Ganzes noch in Teilen in irgendeiner Form bekannt wird, auch nicht bearbeitet oder anonymisiert.
14.4 Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung erlangt der Auftraggeber an ihm überlassenen bzw. zugänglich gemachten vertraulichen Informationen von CoKonvert kein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Nutzungsrecht. Insbesondere dürfen darin enthaltene technische Ideen, Verfahren oder Erfindungen, die Gegenstand gewerblicher Schutzrechte sein können, weder durch den Auftraggeber selbst noch durch Dritte angemeldet und/oder genutzt werden, um entsprechende gewerbliche Schutzrechte von CoKonvertanzugreifen oder angreifen zu lassen.
14.5 Im Falle eines Verstoßes gegen die Vertraulichkeitspflicht durch eine der Parteien gelten folgende Sanktionen
a) Schadensersatzforderungen: Sollte einer der Vertragspartner durch die Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung finanziellen Schaden erleiden, ist dieser berechtigt, Schadensersatz zu fordern.
b) Unterlassungsklagen: Der geschädigte Vertragspartner kann bei einem Verstoß eine gerichtliche Anordnung erwirken, die den weiteren Gebrauch oder die Verbreitung der vertraulichen Informationen untersagt, um weiteren Schaden zu verhindern.
c) Geldstrafen: Im Falle eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungsvereinbarung kann die verletzende Partei verpflichtet werden, eine vorab festgelegte Geldstrafe zu zahlen. Die Höhe der Geldstrafe beträgt 10.000 EUR pro Verstoß.
d) Strafrechtliche Konsequenzen: Sollte die Offenlegung vertraulicher Informationen gesetzliche Bestimmungen verletzen, wie z. B. im Falle von Insiderhandel oder bei der Weitergabe staatlich geschützter Geheimnisse, können strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden, die Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen können.
15. Kundenreferenz
CoKonvert darf den Auftraggeber als Referenz benennen und nach entsprechender Zustimmung des Auftraggebers auch Zitate des Auftraggebers auf der Website einbeziehen. Name und Logo des Auftraggebers dürfen auf der Website, in Finanzberichten, Pressemitteilungen sowie Prospekten und auf Kundenlisten verwendet werden, um anzuzeigen, dass der Auftraggeber ein Kunde von CoKonvert ist. Alle weiteren gemeinsamen Marketingaktivitäten und Pressemitteilungen werden von den Parteien gemeinsam vereinbart. Dies gilt auch, wenn die Leistungen von CoKonvert nicht für den Auftraggeber selbst, sondern für Dritte bestimmt sind.
16. Datenschutz und Datensicherheit
16.1 Soweit CoKonvert im Rahmen des Vertrags personenbezogene Daten vom Auftraggeber erhält oder für den Auftraggeber erhebt, verarbeitet oder nutzt, erfolgt dies im Wege der Auftragsverarbeitung (Art. 28 Abs. 3 Datenschutzgrundverordnung (nachfolgend: DSGVO)) für den Auftraggeber. Der Auftraggeber bleibt Alleinberechtigter an den Daten (sog. „Herr der Daten“). CoKonvert wird kunden- bzw. personenbezogene Daten nur im Rahmen des Auftrags und nach den Vorgaben des Auftraggebers erheben, verarbeiten und nutzen.
16.2 In diesem Falle werden die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über die Verarbeitung von Daten im Auftrag des Auftraggebers schließen, in der die Einzelheiten zur Datenverarbeitung durch CoKonvert geregelt sind.
16.3 Bei Terminen und Videokonferenzen, an denen externe Dritte (Probanden o.ä.) teilnehmen, sind alle Zuschauer zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verpflichtet.Insbesondere verpflichten sich alle Zuschauer, keinerlei Bild- oder Tonaufzeichnungen anzufertigen, darunter fallen auch Standbilder, Screenshots, Mitschnitte (auch auszugsweise), das Abfotografieren / Abfilmen des Bildschirms, sowie Streaming und Capturing, keinerlei Informationen zu notieren oder in Auswertungen aufzunehmen, die einen Rückschluss auf die Person des Probanden zulassen würden, keine weiteren Personen zusehen oder zuhören zu lassen, die nicht ebenfalls über diese Regelungen belehrt wurden, und dafür zu sorgen, dass der Bildschirm bzw. die Leinwand nicht für Dritte einsehbar ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Zuschauer vor der Teilnahme über die Bedeutung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts der Probanden beim Umgang mit personenbezogenen Daten zu belehren und auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
17. Vergütung
17.1 Die Leistungen von CoKonvert werden grundsätzlich nach Zeit- und Materialaufwand („Time and Material“) abgerechnet. Bei Einmalvergütung bzw. Pauschalen oder für die Vergütung von Werkleistungen kann im Auftrag ein Zahlungsplan vorgesehen werden. Soweit die Stunden- und Tagessätze nicht im Auftrag festgelegt wurden, finden im Zweifel die jeweils aktuell gültigen allgemeinen Stunden- und Tagessätze von CoKonvert Anwendung, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
17.2 Der Auftraggeber trägt die im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entstandenen Nebenkosten, einschließlich der Kosten für Telekommunikation, Hotels, Flüge und sonstige Reisekosten. Diese werden in der Regel als Tagespauschale abgerechnet. Reisezeiten werden mit der Hälfte des für den reisenden Mitarbeiter geltenden Tagessatzes vergütet.
17.3 Bei nach Aufwand abgerechneten Leistungen weist CoKonvert den Aufwand durch vom Auftraggeber gegengezeichnete Tätigkeitsnachweise nach. Die Tätigkeitsnachweise haben mindestens folgende Informationen zu enthalten: Name der Person, Datum und Beschreibung der Art der Tätigkeit, Dauer der Tätigkeit.
17.4 Bei Abforderung von pauschal beauftragten Pflege-Budgets belegt CoKonvert die erbrachten Leistungen anhand einer Zeiterfassungsliste, die der Rechnung beizufügen ist.
17.5 Ist der Auftraggeber im Verzug, ist CoKonvert berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten. Alle sonstigen Zahlungen werden unabhängig von den zuvor getroffenen Vereinbarungen sofort fällig. Bei Verzug zahlt der Auftraggeber die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen, bezogen auf den jeweils überfälligen Betrag. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt.
17.6 Von CoKonvert angegebene Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, in Euro netto. Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Vertragszeitraums der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart. Gebühren und sonstige Abgaben trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn diese nacherhoben werden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
18. Zahlungsbedingungen
18.1 Alle Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig, soweit nichts anderes vereinbart oder in der Rechnung angegeben ist.
18.2 Entgelte, die monatlich zu erbringen sind, werden im Voraus für den kommenden Monat in Rechnung gestellt.
18.3 CoKonvert ist bereit, die Rechnungen formal den Anforderungen des Rechnungsworkflows des Auftraggebers anzupassen. Dies hat keine Auswirkung auf das Entstehen oder die Fälligkeit der Forderungen. Die zur reibungslosen Bearbeitung nötigen Angaben wie z.B. Vertrags- oder Auftragsnummer, Rechnungsanschrift, Firmenname bei Tochterunternehmen usw. sind CoKonvert bei der Beauftragung mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
18.4 Eine Rechnung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie via Telefax oder E-Mail an eine vom Auftraggeber mitgeteilte Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse übermittelt worden ist.
19. Laufzeit und Kündigung
19.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Soweit eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart wurde, ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ausgeschlossen.
19.2 Will der Auftraggeber einen Auftrag vor Abnahme oder bei Dienstleistungen vor dem Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit beenden, ist CoKonvert zu einer Auflösung des Vertragsverhältnisses bereit, wenn der Auftraggeber eine angemessene Ablösesumme für die Kompensation der CoKonvert durch die vorzeitige Beendigung entstehenden Nachteile bezahlt. § 648 BGB gilt bei Dienstleistungen entsprechend.
19.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für CoKonvert insbesondere dann vor, wenna) der Auftraggeber gegen wesentliche vertragliche Pflichten, einschließlich seiner Zahlungspflichten, verstößt und diesen Verstoß auch nach Abmahnung durch CoKonvert nicht unverzüglich, spätestens aber nach dreißig (30) Tagen, abstellt;b) der Auftraggeber zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist.
19.4 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
20. Gegenansprüche
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist, von CoKonvert nicht bestritten oder anerkannt wird oder seine Forderung in einem synallagmatischen Verhältnis zur Forderung von CoKonvert steht. Dem Vertragspartner steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen einander gegenüberstehender Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu.
21. Schlussbestimmungen
21.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz von CoKonvert, derzeit 85077 Manching.
21.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen CoKonvert und Vertragspartnern, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Pfaffenhofen.
21.3 Das Rechtsverhältnis der Vertragspartner unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (UN-Kaufrecht), auch wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz im Ausland hat.
21.4 Die Übertragung des Vertrags bedarf der schriftlichen Einwilligung der anderen Partei, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Jede Partei bleibt frei, eine Übertragung auf ein mit ihr verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz vorzunehmen. §354a HGB bleibt unberührt.
21.5 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich bereits jetzt, sich auf eine die unwirksame Klausel ersetzende wirksame Klausel zu einigen, die dem wirtschaftlichen Zweck und der Intention der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für den Fall der Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.